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Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 5 und 6 durch Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben.
Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
1Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung…
Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
Wird über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist dabei…
Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.