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1Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. 2Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
1Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 39 durchgeführt wird. 2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.