Art. 1 Abs. 1b Nr. 27 SN-21639Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht
§ 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt: „§ 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2) Die Regelung zum…
§ 41 Abs. 5a WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).
§ 56 Abs. 9 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis einschließlich 28. Oktober 2026 geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28.…
§ 12 Abs. 2 EBKrGGesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht…
§ 20 EBKrGGesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022…