Art. 1 Abs. 1b Nr. 26 SN-21639Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht
§ 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt: „§ 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4) Beim Übergang der Straßenbaulast nach § 11 Absatz 1…
§ 9 Abs. 4 StrG SLGesetz Nr. 808 - Saarländisches Straßengesetz Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977
1Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er der Straßenbaulast in dem durch die bisherige…
§ 10 Abs. 4 NRW-27058Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß sich die Straße in dem durch die bisherige Straßengruppe…
§ 10 Abs. 4 StrG SLGesetz Nr. 808 - Saarländisches Straßengesetz Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977
Bei einem Wechsel der Straßenbaulast finden die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.
Art. 5 Nr. 4 Buchst. a SächsStOGSächsisches Standortegesetz
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom neuen Träger der Straßenbaulast“ durch die Wörter „von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde“ ersetzt.