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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 gilt als erteilt, solange sie nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs widerrufen werden; dies gilt auch für das befristete Nutzungsrecht. Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(aufgehoben)
Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen…
Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§…
| Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG | 50 bis 2 100
Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1…
Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften für Sondernutzungen (§§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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