§ 5 Abs. 1 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht,…
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 SächsStrVRGZuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens
die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
§ 69 Abs. 1 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen…
Anlage 2 Nr. b) FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/hFarbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf…
Anlage 1 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.