§ 26 NRW-31595Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig für
§ 18 StVZustGStraßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) Vom 13. Juni 2001*
Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf den…
§ 20 Abs. 1 StVZustGStraßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) Vom 13. Juni 2001*
Zuständige Behörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes…
§ 67 Abs. 4 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht,…
§ 22 Nr. 1 NRW-31595Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,