§ 1 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVOAnwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen und das Anmeldeverfahren für…
§ 24 SächsStudPlVergabeVOAnwendungsbereich
Dieses Kapitel regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen, soweit es sich nicht um Studienplätze der in…
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsStudPlVergabeVOAuswahlverfahren für höhere Fachsemester
nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
§ 5 Abs. 2 SächsHZGSächsisches Hochschulzulassungsgesetz
In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom…