§ 33 Abs. 3 StudienplatzvergabeVOVerordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) Vom 19. November 2019
1Für das höhere Fachsemester sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze bevorzugt zu berücksichtigen: 2§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 38 Nr. 4 SächsStudPlVergabeVORanggleichheit
hilfsweise durch Losentscheid.
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SächsStudPlVergabeVOAblauf des Vergabeverfahrens
Auswahl nach dem Auswahlverfahren der Hochschule,
§ 5 Abs. 2 HZG NRWDrittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln…
§ 35 Abs. 2 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen. Hilfsweise entscheidet das Los.