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Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
1Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden Studiengang. 2Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. 3Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt.
1Für das höhere Fachsemester sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze bevorzugt zu berücksichtigen: 2§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend.
Bewerberinnen und Bewerber nach § 19 Absatz 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums infolge eines Dienstes immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,
Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben.
1Nach den Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 sind Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, deren Studienleistungen aus dem bisherigen Studium einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf den Studiengang an der Hochschule, für den sie oder er zugelassen worden ist, anzurechnen sind. 2Ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze in ein höheres Fachsemester eingestuft werden kann, wird von der Hochschule geprüft, sofern innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Einschreibefrist ein entsprechender Antrag erfolgt. 3Für bereits eingeschriebene Studierende gilt die Bewerbungsfrist gemäß § 22 entsprechend.
1Wird nach der Auswahl aus den Bewerbergruppen gemäß Absatz 3 und 4 eine weitere Auswahl erforderlich, erfolgt die Auswahl aufgrund der während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweise. 2Im Falle unterschiedlicher Leistungsnachweise oder bei Ranggleichheit entscheidet das Los. 3Anstelle des Loses können soziale Gründe berücksichtigt werden.
Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 4 Satz 2 in ein höheres Fachsemester eingestuft, so wird sie oder er nicht auf die Zulassungszahl für das ursprüngliche Fachsemester angerechnet.
§ 30 Absatz 3 findet keine Anwendung für die Vergabe von Studienplätzen in höhere Fachsemester.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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