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Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. § 10 Satz 2 gilt entsprechend.
1Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche…
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche…
„Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn…
für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent,
1 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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