§ 98 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 97 Absatz 2 ist…
§ 77 Abs. 3 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 146 Abs. 1 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
§ 56 Abs. 1 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Jugendarrestantinnen und…
§ 90 Abs. 3 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.