§ 15a SiÜpG SL 2021Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 7. Juli 2021
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen…
§ 15a SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen…
§ 29 Abs. 2 SiÜpG SL 2021Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 7. Juli 2021
§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nicht öffentliche Stelle tritt.…
§ 19 SÜG NRWGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen
Geplante Personalmaßnahmen, die mit der Betrauung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einhergehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die…
§ 3 Abs. 2 SÜG NRWGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während der laufenden…