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Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
Nebentätigkeiten,
sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen…
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und…
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens,…
Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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