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Geplante Personalmaßnahmen, die mit der Betrauung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einhergehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
Nebentätigkeiten und
Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung (Alkohol-, Drogen-, Tablettenmissbrauch, Spielsucht).
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
zur Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1,
Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer…
zur Unterrichtung der für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten zuständigen Stellen zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.