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Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 wahrnehmen sollen.
In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
einfache Sicherheitsüberprüfung oder
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.