§ 8 SiÜpG SL 2021
Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 wahrnehmen sollen.
Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport dem zugestimmt hat,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.