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Untergebrachten, die zum Freigang nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend.
Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen.
Gefangenen, die zum Freigang nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung…
Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.
Einem Gefangenen, der zum Freigang nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen ist, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung…
Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit auf der Grundlage eines freien…
Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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