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Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht sind insbesondere
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können geeigneten Arrestierten gewährt werden, wenn es sich um Maßnahmen der Anstalt handelt oder dies sonst zur Erreichung…
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht von Bediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.