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Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn
die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder
bei minderjährigen Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat.
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