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Besuche sowie Schriftwechsel und Telefongespräche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert,
die Untergebrachten mit Opfern von Straftaten der Untergebrachten in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben oder
zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.
Besuche sowie Schriftwechsel und Telefongespräche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
Weder unterbunden noch überwacht werden dürfen Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation der untergebrachten Personen mit
Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig…
Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder…
Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.