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Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die…
1Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. 2Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die…
Untergebrachte dürfen keine Gegenstände einbringen oder in Besitz haben, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Erreichung…
Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen oder in Gewahrsam haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die…
Die Annahme, der Besitz und die Weitergabe von Gegenständen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Gegenstände die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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