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Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten.
Die Annahme, der Besitz und die Weitergabe von Gegenständen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Gegenstände von geringem Wert dürfen die Untergebrachten ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weitergeben und von ihnen annehmen. Die Weitergabe und Annahme auch solcher Gegenstände kann von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
§ 15 Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen…
Das Recht zum Besitz und zur Benutzung persönlicher Gegenstände im täglichen Aufenthaltsbereich ist durch den hierzu für die untergebrachten Personen insgesamt…
Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandhaltung auf eigene Kosten sorgen und nicht…
Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt…
Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
Andere Einrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 3 mitzubenutzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.