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Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage, die innerhalb eines Urlaubs liegen oder unmittelbar vorangehen oder nachfolgen, wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder nur Trennungstagegeld für Unterkunft gemäß § 3 Abs. 3 gewährt. Das Gleiche gilt bei vollen Kalendertagen
einer Dienstbefreiung,
eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus,
eines Aufenthaltes an Arbeitstagen am Wohnort,
einer Dienstreise mit Anspruch auf Tagegeld,
der Abwesenheit vom Dienstort wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 der SächsUrlMuEltVO
der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung,
einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss und
Trennungsgeld nach Absatz 1 wird für die bisherige Unterkunft weiterhin gewährt, wenn sich der Dienstort aufgrund einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten ändert. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zur bisherigen Unterkunft wird zusätzlich die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. In den Fällen
einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
wird Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist eine für eine Dienstreise zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.
Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und…
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
sich an Arbeitstagen aus anderen Gründen am Wohnort aufhält.
Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 wird Trennungsentschädigung weitergewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den bisherigen Dienstort nicht…
Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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