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Ändert sich der neue Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme nach § 1 Absatz 2 oder aufgrund der Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens sechs Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der bisherigen entgeltlichen Unterkunft, gegebenenfalls neben der Trennungsentschädigung für den neuen Dienstort, erstattet. Die Höchstbeträge nach § 4 gelten entsprechend.
Wird in den Fällen
einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2,
eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung oder
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
keine Trennungsentschädigung für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für die Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte.
Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 wird Trennungsentschädigung weitergewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den bisherigen Dienstort nicht verlassen können.
Die Trennungsentschädigung kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, gegebenenfalls auch entfallen.
Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei Beendigung der Beurlaubung der berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nach…
Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten…
Verbleiben Berechtigte nicht am auswärtigen Dienstort, obwohl Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich gestellt werden, werden…
der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,
Beschäftigungsverbote für Berechtigte oder eine andere Person aus dem Personenkreis nach Nummer 1 für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach…
Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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