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Versucht ein Prüfungskandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Stört ein Prüfungskandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er vom Prüfer oder dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Hat der Prüfungskandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses, innerhalb eines Jahres seit dem Ende der mündlichen Prüfung, bekannt, hat der Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
Mängel im Prüfungsverfahren muss der Prüfungskandidat unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend machen. Bedingungen darf die Geltendmachung nicht enthalten. Sie kann nicht zurückgenommen werden.
Stellt der Prüfungsausschuss einen Mangel fest, der die Chancengleichheit der Prüfungskandidaten erheblich verletzt, kann er anordnen, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt und wiederholt werden muss. Der Termin, die Zeit und der Ort der erneuten Prüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und den betroffenen Prüfungskandidaten bekannt gegeben.
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