Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Bestehen der Prüfung nach Abschnitt 3 und eine sich anschließende dreijährige Tätigkeit in einem Veterinäramt oder einer vergleichbaren Behörde der Veterinärverwaltung berechtigen zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“. Zeiten vor der Prüfung können nicht angerechnet werden.
Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ wird auf Antrag von der Sächsischen Landestierärztekammer erteilt.
Zum Führen der Bezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ ist berechtigt, wer die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen…
Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.
Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der…
approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet (beantragtes…
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.