§ 29 SHKG
Fachrichtungen der Weiterbildung
(1)
Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Tierärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 20 Absatz 2 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Klinische Veterinärmedizin,
3.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
4.
Ökologische Veterinärmedizin,
5.
Tierhaltung, Tierschutz und Tiervermehrung,
6.
Lebensmittel tierischer Herkunft
(2)
Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.