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Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen.
Ein Mitglied muss Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein im Freistaat Sachsen beliehener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. Zwei Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören. Ein Mitglied kann auch mehrere der genannten Qualifikationsmerkmale erfüllen.
Die Mitglieder dürfen hauptamtlich oder hauptberuflich nicht mit der Verwaltung oder dem Makeln von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.
Die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter muss Bedienstete oder Bediensteter des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen…
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder…
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss zum höheren technischen…
Für einen nicht ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter vom Gemeinderat für die Dauer des…
Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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