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Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, und ein Mitglied muss sachverständig für die Bewertung von Grundstücken sein. Die übrigen zwei Mitglieder sollen dem Gemeinderat angehören.
Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie oder er bestellt ist.
Mitglieder des Umlegungsausschusses dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gemeinde befasst sein.