§ 5 Abs. 1 UmlegungsausschussVVerordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen (UmlegungsausschussV) Vom 11. September 1998
Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Durchführung der Umlegung der Dienststellen der Gemeinde bedienen.
§ 1 Abs. 1 SächsUAVOBildung von Umlegungsausschüssen
Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der…
§ 5 Abs. 3 SächsUAVOTätigkeit des Umlegungsausschusses
Der Umlegungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen.
§ 9 Abs. 1 NRW-27698Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Der Umlegungsausschuß kann zur Durchführung der Umlegung die übrigen Dienststellen der Gemeinde in Anspruch nehmen. Die Gemeinde hat ihm die für seine Aufgaben…