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Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.
Der Verwaltungsrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen zuziehen.
Die Verbandsversammlung kann Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
die nach § 17 Absatz 1 und 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren Vorbereitung sie hinzugezogen wurden.
die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren Vorbereitung sie hinzugezogen…
Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen nach Artikel 9 als Sachverständigen jeden Kenner einer auf der Tagesordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.