Art. 8 31976D0431
Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen nach Artikel 9 als Sachverständigen jeden Kenner einer auf der Tagesordnung stehenden Materie einladen.Die Sachverständigen nehmen nur an der Beratung des Tagesordnungspunktes teil, für den sie gerufen werden.