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Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
Den Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden.
Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt.…
Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden,…
1Die Aufnahme von Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer…
Den Gefangenen soll auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit übertragen werden. Sofern den Gefangenen Arbeit übertragen wird, soll diese möglichst deren…
Einem Gefangenen soll auf Antrag oder mit seiner Zustimmung Arbeit zugewiesenen werden. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird, soll diese möglichst deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.