§ 22 SLStVollzG
Arbeit
1Die Aufnahme von Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen und die Gefangenen an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen. 2Die Gefangenen sind anzuhalten, eine ihnen zugewiesene Arbeit, die ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht, auszuüben. 3Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. 4Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. 5§ 9 Absatz 2 bleibt unberührt.