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Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) und zur Freistellung (§ 33 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4) entsprechend. Zeiten, die zur Begründung von Freistellungsansprüchen nach diesem Gesetz beitragen, werden anteilig auf Freistellungsansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angerechnet.
§ 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monate Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Taschengeld (§ 35), Hausgeld (§ 36), Überbrückungsgeld (§ 37) sowie zum Eigengeld (§ 38) gelten…
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses…
Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder…
§ 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.