§ 104 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.
§ 100 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Die Aufsichtsbehörde kann…
§ 108 Abs. 1 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
§ 105 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie die Gremien der…
Art. 3 Abs. 5 Nr. 42 SN-12800Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
§ 84 wird wie folgt gefasst: „§ 84 Hausordnung Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage…