Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die informationspflichtigen Stellen sollen den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann und unterstützen dies insbesondere durch
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über Umweltinformationen und behördliche Zuständigkeiten oder
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken.
Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem neuesten Stand, exakt und vergleichbar sind. Bei Anträgen auf Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 verweisen sie auf Antrag ergänzend auch darauf, wo verfügbare Informationen über die zur Erhebung der Umweltinformationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie verweisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren.
Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken…
1Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. 2Zu diesem Zweck wirken…
Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest: In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen…
Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine…
1Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest: 2In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.