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Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann und unterstützen dies…
1Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. 2Zu diesem Zweck wirken…
Die §§ 5 und 6 sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine…
Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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