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Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder die Schutzgüter im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder
ein Gerichtsverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, wenn er
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht,
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
zu unbestimmt ist oder auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wurde,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 benennt die informationspflichtige Stelle diejenige Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn er bei einer informationspflichtigen Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, gestellt wurde und nicht nach § 7 Absatz 3 weitergeleitet werden kann oder bei einer Behörde des Freistaates Sachsen gestellt wurde, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig wird.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
1Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der…
Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen…
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen…
Soweit ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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