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Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.
Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.
Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.
Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die…
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden…
1Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes…
Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen…
Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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