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Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während Untersuchungen und der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt…
1Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach §§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes mit Ausnahme…
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung…
§ 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Fortzahlung der Dienstbezüge Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15 und 16 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht…
Entfällt der Anspruch auf eine Vergütung nach den §§ 3 bis 5 aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 15 oder 16 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.