Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Satzung legt fest, welche Beträge hierfür jährlich zurückzulegen sind und welchen Betrag die Verlustrücklage erreichen soll.
Mit dem versicherungsmathematischen Gutachten nach § 3 Abs. 3 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Berechnung der Verlustrücklage vorzulegen.
Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu…
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden…
Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens…
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit,…
nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1 nicht gebildet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.