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Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Versorgungswerke) mit dem Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber seinen Mitgliedern sicherzustellen sowie die versicherungsrechtlichen Belange der Mitglieder ausreichend zu wahren. Hierzu achtet sie vor allem darauf, dass die Versorgungswerke den technischen Geschäftsplan (Geschäftsplan) erfüllen und ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bilden, dass sie ihr Vermögen in geeignete Vermögenswerte gemäß § 5 anlegen, dass sie die kaufmännischen Grundsätze einschließlich der Verwaltung, Rechnungslegung und internen Kontrolle gemäß § 6 Abs. 1 einhalten und dass die Rücklage gemäß § 4 in ausreichender Höhe dotiert ist.
§§ 105 bis 112 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf die Versorgungswerke keine Anwendung.
Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit…
Die Versicherungsaufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange…
Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende…
Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende…
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