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Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.
Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.
§ 82 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ersuchen an oberste Landesgerichte ergehen können.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.