Art. 71 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die…
Art. 99 Abs. 3 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. 2Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen…
§ 23 Abs. 2 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden…
§ 8 Abs. 2 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2…
§ 11 Abs. 3 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.