Gesetze
Gesetz wird geladen …
Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.
Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.
Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst: Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des…
Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Zulässigkeit eines Volksantrags.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für…
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.