Art. 1 Nr. 2 SN-2933Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksbescheid
§ 10 wird wie folgt neu gefasst: Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des…
§ 23 Abs. 2 VVVG SNZuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden…
§ 33 Abs. 1 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Zulässigkeit eines Volksantrags.
§ 16 Abs. 2 VVVG SNEinleitung des Volksbegehrens
Die Erklärung ist schriftlich durch die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem…
§ 21 VVVG SNPrüfung
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung…