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Aufgrund eines Beschlusses des Landtages auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung (Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen) übersendet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages dem Verfassungsgerichtshof binnen eines Monats eine von ihm gefertigte Anklageschrift. Mit deren Eingang beim Verfassungsgerichtshof ist die Anklage erhoben.
Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, auf der die Anklage beruht, und die Beweismittel bezeichnen. Der Anklageschrift ist eine Niederschrift über die Sitzung des Landtages beizufügen, in welcher der Beschluss, Anklage zu erheben, gefasst worden ist.
1Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung, des Gesetzes…
Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der…
Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der…
Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der…
Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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