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Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung vor seiner Wahl oder Berufung
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,
und erscheint deshalb die fortdauernde Innehabung von Mandat oder Mitgliedschaft in der Staatsregierung als untragbar, kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung von Mandat oder Amt beantragen
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muß.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust von Versorgungsansprüchen regeln kann.
Die Anklage kann nur innerhalb eines Jahres, nachdem der ihr zugrundeliegende Sachverhalt dem Landtag bekanntgeworden ist, erhoben werden.
Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der…
Die Anklage gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin, einen Minister/eine Ministerin oder einen Abgeordneten/eine Abgeordnete wird durch…
Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der…
Das Urteil lautet auf Einstellung des Verfahrens, auf Freispruch oder auf Feststellung, dass die fortdauernde Innehabung von Mandat oder Mitgliedschaft in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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